Jeder möchte sich gerne so einrichten, wie er sich am besten wohlfühlt, die Zimmer in seinen Lieblingsfarben streichen und sich mit seinen Lieblings-Möbeln und Sitzgelegenheiten umgeben. Und mag man es gern bunt oder abwechslungsreich, kann man sich mit verschiedenen Farben behelfen und jedes Zimmer seiner Wohnung in einer anderen Farbgebung gestalten. Aber wie sieht es dabei mit den Zimmertüren und den Fenstern aus?
In dieser Frage waren sich Mieter und Wohnungsverwaltung oft nicht eins, auch gab es bestimme Klauseln und Punkte im Mietvertrag, die dies regelten. Dennoch kam es immer wieder zu Streitereien. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Mitte Januar entschieden, dass ein Mieter die Farbe für seine Türen und Fenster selbst bestimmen und sie dahingehend verändern kann. Weiterhin legte es auch fest, dass anderslautende Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind.
Zu Entscheidung kam es in einem Fall, bei der eine Berliner Mieterin per Vertrag dazu verpflichtet werden sollte, ihre Tür- und Fensterrahmen “nur weiß” zu lackieren. Daran hielt sich jedoch die Mieterin nicht und gestaltete die Türen und Fenster ganz nach ihrem eigenen Geschmack farblich. Daraufhin verlangte die Vermieterin beim Auszug einen Schadenersatz von der Mieterin wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Ihre Klage wurde von dem BGH abgewiesen, da eine Farbvorgabe für den Innenanstrich im Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteilige.
Dazu meint der vorsetzende Richter der betreffenden Verhandlung: “Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat. […] Der persönliche Lebensbereich würde damit unangemessen eingeschränkt.” Somit sind auch andere Rechtsprechungen vom höchsten Zivilgericht bestätigt, wonach derartige Schönheitsreparaturklauseln in den Mietverträgen den Mieter grundsätzlich in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken. Zusätzlich meint der BGH, dass es sich bei Schönheitsreparaturen nur um eine “einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt”, handele (Az.: VIII ZR 50/09). Folglich müssen nun die verschiedenen Hausverwaltungen reagieren, können sich jetzt nicht mehr “weiß-belassene” Türen und Fenster von ihren Mietern beim Auszug verlangen.










[...] erfolgen hat. Ebenso wenig darf die Pflicht zu Schönheitsreparaturen so gestaltet werden, dass die Lebensführung der Mieter eingeschränkt wird, wie man im Blog von konzept-wohnen.de [...]